Pulverbeschichtung als Dienstleistung.

Ihr Pulverbeschichter im Herzen des bergischen Landes

Heinz Hatting GmbH

Pulverbeschichtungen

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Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

der Heinz Hatting GmbH


 

  1. Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Die Lieferungen und Leistungen der Heinz Hatting GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.

(3) Geschäftsbedingungen des Partners, die von Heinz Hatting GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

 

  1. Allgemeine Bestimmungen, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich/freibleibend, es sei denn, sie sind als „verbindlich“ gekennzeichnet.

(2) Die Bestellungen des Vertragspartners müssen Artikelbezeichnung, Artikelnummer, Stückzahl, Farbton und weitere geforderte Beschichtungseigenschaften enthalten. Soweit keine Verpackungsart vorgegeben wird, wird die fertige Ware als Standartverpackung verpackt. Wenn die Beschichtung für den Außenbereich, kratzfest, UV-beständig sein oder einen Korrosionsschutz aufweisen muss, ist unser Vertragspartner verpflichtet, dies bei der Bestellung deutlich sichtbar anzugeben.
Auf Ziffer 3. und Ziffer 9. (2) wird ausdrücklich verwiesen.

(3) Die Bestellung (Angebot) des Vertragspartners gilt als angenommen, wenn wir nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang des Angebots der Durchführung des Vertrages widersprechen, telefonischer Widerspruch genügt, und mit der Ausführung der Leistung beginnen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits erfolgt nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(4) Die ggf. in Prospekten oder Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

(5) Die zu beschichtende Ware muss beschichtungsfähig, sinnvoll aufhängbar, nicht schöpfend und hitzefest bis 220 C sein, wie dies bei typischen Metallen der Fall ist.

 

  1. Zeichnungen/Beschreibungen der Ware bzw. des Verwendungszwecks;standardmäßige Lack-/Beschichtungseigenschaft; Untergrundbeschaffenheit

 (1) Soweit sich entgegen Ziffer 2. (2) technische Vorgaben hinsichtlich der zu beschichtenden Ware weder aus Zeichnungen, technischen Unterlagen noch aus sonstigen Abreden mit dem Vertragspartner ergeben, erfolgt die konkrete Gestaltung zur Optimierung der Beschichtung unter Berücksichtigung des üblichen Verwendungszwecks und technischer Vorschriften durch uns.

(2) Die standardmäßig, also ohne weitere Abrede, verwendete Beschichtung besteht aus einer Industriepolyester-Schicht und ist ausschließlich für den Innenbereich geeignet.

(3) Die in Farbfächern oder Katalogen enthaltenen Vorlagen, besonders für Metallic- und Strukturlacke, geben die Erscheinung der resultierenden Beschichtung nur annähernd wieder. Für verbindliche Aussagen müssen entweder Farbmuster angefordert oder eine Farbe als verbindlich vereinbart werden.

(4) Für die Beschichtung von Teilen aus Edelstahl oder Aluminium ist zwingend eine mechanische Vorbehandlung erforderlich. Da diese von uns nicht geleistet werden kann, ist die zu beschichtende Ware entsprechend vorbehandelt anzuliefern.

 

  1. Preise und Preisanpassung

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer.

(2) Sind keine festen Preise ausdrücklich vereinbart worden, so gelten die am Tage des Vertragsschlusses festgelegten Preise netto, ohne Abzug.

(3) Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungen hinsichtlich des Farbtons, der Farbeigenschaft, Zeit oder Menge durch unseren Vertragspartner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

 

  1. Zahlungsbedingungen

(1) Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(2) Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Vertragspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass er an der Teillieferung kein Interesse hat. Aufrechnungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

(3) Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rech­nung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes.

(4) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

(5) Zahlungen sind ausschließlich auf unser Firmenkonto zu leisten, Barzahlungen sind nicht möglich.

(6) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(7) Zahlungen sind nur an unser Unternehmen selbst zu leisten.

 

  1. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Abholbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich abzuholen. Anderen­falls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu versenden oder zu lagern.

(2) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Aufforderung an den Vertragspartner zur Abholung der Ware. Wird Versand gewünscht, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

(4) Mit der Übergabe an den Vertragspartner, den Spediteur, den Frachtführer oder einen sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

 

  1. Lieferverzug

(1) Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Vertragspartner unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

(2) Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 10. aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

(3) Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lackierung wird durch unsere Verarbeitung mit der Ware des Vertragspartners zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt). Wird die andere Sache, also die bearbeitete Ware des Vertragspartners, als Hauptsache angesehen, so überträgt der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Ware ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Im Fall der Weiterveräußerung der Ware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der Ware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Ware treten oder sonst hinsichtlich der Ware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung werden wir nur im Verwertungsfall widerrufen.

(2) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

  1. Beschaffenheitsvereinbarung, Sachmängel

(1) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 6. (4).

(2) Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium wird bei Außenbewitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen, bei verzinkter Ware wird aufgrund des von uns nichtbeeinflussbaren Untergrunds die Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen stellen keinen Reklamationsgrund dar. Da Zunderschichten kein optimaler Haftgrund sind, sind diese durch den Vertragspartner durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Für Oberflächenstörung durch Silikonmittel ist die Haftung ebenfalls ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf Ziffer 3. verwiesen.

(3) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir kein Prüfgerät zur Feststellung etwaiger Farbabweichungen verwenden und es daher zu geringen Farbabweichungen zwischen zwei Lieferungen kommen kann.

(4) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, üblich Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

(5) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unterliegen der Regelverjährung.

(6) Die Ware ist durch den Vertragspartner nach der Abnahme unverzüglich auf etwaige Mängel zu prüfen. Sollte der Vertragspartner Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen feststellen, sind uns diese unverzüglich anzuzeigen. Eine spätere Rüge von Mängeln, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Untersuchung nach der Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können, ist ausgeschlossen. Wird eine unmittelbare Lieferung an Dritte bzw. in die Produktion vereinbart, ist die Ware zumindest auf Transportschäden zu untersuchen nebst einer Identitätsprüfung.

(7) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

(8) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir die beanstandete Ware nach.

(9) Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Vertragspartner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben.

(10) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

 

  1. Verlängerung der Lieferfrist

 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

  1. Sonstige Ansprüche, Haftung

Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Haftung wegen Vorsatz und bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sog. Kardinalpflichten. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer durch uns verursachten fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, aufgrund einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bleibt unberührt.

 

  1. Pauschalierter Schadensersatz, Vertragsstrafen

(1) Eine Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung sowie eine Pflicht dem Vertragspartner dessen Kosten, Verdienstausfall und anderen Schaden zu ersetzen (pauschalierte Schadensersatzansprüche) kann durch AGB nicht vereinbart werden. Der Vertragspartner muss den ihm tatsächlich entstandenen Schaden konkret berechnen.

(2) Die Pflicht zur Zahlung einer Schadenspauschale oder Vertragsstrafe ist ausgeschlossen.

  

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(2) Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

(3) Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

(4) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.


KONTAKT

Wenn Sie weitere Auskünfte benötigen oder Anfragen an uns richten möchten, wenden Sie sich bitte an Frau Stöcker oder Herrn Knetsch.

Für technische Details und Termingestaltung
berät Sie Herr Spinella.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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